Jugendordnung des Märkischen Kanuvereins 53 e.V.

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Satzung des Märkischen Kanuvereins 53 e.V.

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§ 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr

  1. Der am 01. November 1953 gegründete Verein führt den Namen Märkischer Kanuverein 53 e.V. und hat seinen Sitz in Berlin. Er ist in das Vereinsregister eingetragen und trägt den Zusatz „e.V.“
  2. Der Märkische Kanuverein 53 e.V. ist Mitglied in den Fachverbänden, deren Sportarten hier betrieben werden und erkennt deren Satzungen und Ordnungen an. Außerdem ist er Mitglied des Landessportbundes Berlin e.V., und erkennt dessen Satzungen und Ordnungen an.
  3. Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck, Aufgaben und Grundsätze der Tätigkeit

  1. Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung, und zwar durch Ausübung des Kanusports. Der Zweck wird verwirklicht insbesondere durch die Förderung und Ausübung des Kanusports. Der Verein fördert den Kinder-, Jugend-, Erwachsenen-, Breiten-, Wettkampf-, Gesundheits-, Seniorensport. Die Mitglieder nehmen am regelmäßigen Training und an Wettkämpfen teil.
  2. Der Verein ist selbstlos tätig, er verfolgt nicht in erster Linie eigenwirtschaftliche Zwecke.
  3. Die Organe des Vereins (§ 8) üben ihre Tätigkeit ehrenamtlich aus.
  4. Mittel, die dem Verein zufließen, dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Die Mitglieder erhalten keine Gewinnanteile und in ihrer Eigenschaft als Mitglieder auch keine sonstigen Zuwendungen aus Mitteln des Vereins. Es darf keine Person durch Ausgaben, die den Zwecken des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigt werden.
  5. Der Verein wahrt parteipolitische Neutralität. Er räumt den Angehörigen aller Völker und Rassen gleiche Rechte ein und vertritt den Grundsatz religiöser und weltanschaulicher Toleranz.

§ 3 Mitgliedschaft

Der Verein besteht aus:

  1. erwachsenen Mitgliedern nach Vollendung des 18. Lebensjahres
  2. jugendlichen Mitgliedern bis zur Vollendung des 18. Lebensjahres
  3. fördernden Mitgliedern
  4. Ehrenmitgliedern

§ 4 Gliederung

Für jede im Verein betriebene Sportart kann im Bedarfsfall eine eigene, in der Haushaltsführung unselbständige, Abteilung gegründet werden. Die sportlichen und finanziellen Angelegenheiten der Abteilungen werden durch den Vorstand geregelt.

§ 5 Erwerb und Verlust der Mitgliedschaft

  1. Dem Verein kann jede natürliche Person als Mitglied angehören.
  2. Die Mitgliedschaft ist schriftlich, unter Anerkennung der Vereinssatzung zu beantragen. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand. Eine Ablehnung, braucht nicht begründet zu werden. Bei Aufnahmeanträgen Minderjähriger ist die schriftliche Zustimmung der gesetzlichen Vertreter erforderlich.
  3. Die Mitgliedschaft erlischt durch:
    1. Austritt
    2. Ausschluss
    3. Tod
    4. Löschung des Vereins
  4. Der Austritt muss dem Vorstand gegenüber schriftlich erklärt werden. Die Kündigungsfrist beträgt einen Monat zum Jahresende.
  5. Nach Beendigung der Mitgliedschaft bleibt die Zahlungspflicht der bis zu diesem Zeitpunkt fällig gewordenen Beträge bestehen.
  6. Ausgeschiedene oder ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Anteile aus dem Vermögen des Vereins. Andere Ansprüche eines ausgeschiedenen oder ausgeschlossenen Mitgliedes müssen binnen drei Monaten nach dem Erlöschen der Mitgliedschaft durch eingeschriebenen Brief schriftlich dargelegt und geltend gemacht werden.

§ 6 Rechte und Pflichten

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, im Rahmen des Vereinszweckes, an den Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen.
  2. Alle Mitglieder sind verpflichtet, sich entsprechend der Satzung, den weiteren Ordnungen des Vereins sowie den Beschlüssen der Mitgliederversammlung zu verhalten. Die Mitglieder sind zur gegenseitigen Rücksichtnahme und Kameradschaft verpflichtet.
  3. Die Mitglieder sind zur Entrichtung von Beiträgen und Umlagen für den Verein verpflichtet. Die Höhe der Beiträge und der Umlagen beschließt die Mitgliederversammlung.
  4. Die Mitglieder sind zur Leistung von Arbeitseinsätzen für den Verein bzw. zur Zahlung eines ersatzweisen Geldbetrages verpflichtet. Die Anzahl der zu leistenden Arbeitsstunden und die Höhe des ersatzweisen Geldbetrages beschließt die Mitgliederversammlung.

§7 Maßregelung

  1. Gegen Mitglieder, ausgenommen Ehrenmitglieder, können vom Vorstand Maßregelungen beschlossen werden:
    1. wegen erheblicher Verletzung satzungsgemäßer Verpflichtungen bzw. Verstoßes gegen Ordnungen und Beschlüsse
    2. wegen Zahlungsrückstandes mit Beiträgen von mehr als einem Halbjahresbeitrag trotz Mahnung
    3. wegen vereinsschädigenden Verhaltens, eines schweren Verstoßes gegen die Interessen des Vereins oder groben unsportlichen Verhaltens
    4. wegen unehrenhafter Handlungen
  2. Maßregelungen sind:
    1. Verweis
    2. befristetes Verbot der Teilnahme am Sportbetrieb sowie an Veranstaltungen des Vereins
    3. Ausschluss aus dem Verein
  3. In den Fällen § 7 Abs. 1a, c, d ist vor der Entscheidung dem betroffenen Mitglied die Gelegenheit zu geben, sich zu äußern. Das Mitglied ist zu der Verhandlung des Vorstandes über die Maßregelung unter Einhaltung einer Mindestfrist von 10 Tagen schriftlich zu laden. Diese Frist beginnt mit dem Tag der Absendung. Die Entscheidung über die Maßregelung ist dem Betroffenen per Post zuzusenden.
    Gegen die Entscheidung ist die Berufung an die Mitgliederversammlung zulässig. Die Berufung ist binnen zwei Wochen nach Zugang der Entscheidung schriftlich einzulegen. Die Mitgliederversammlung entscheidet endgültig. Der Bescheid gilt als zugegangen mit dem dritten Tag nach Aufgabe der Post an die letzte dem Verein bekannte Adresse des Betroffenen.
    Das Recht auf gerichtliche Nachprüfung der Entscheidung bleibt unberührt.

§ 8 Organe

Die Organe des Vereins sind:

  1. die Mitgliederversammlung
  2. der Vorstand

§ 9 Die Mitgliederversammlung

  1. Oberstes Organ des Vereins ist die Mitgliederversammlung. Die wichtigste Mitgliederversammlung ist die Hauptversammlung. Diese ist zuständig für:
    1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes
    2. Entgegennahme des Berichts der Kassenprüfer
    3. Entlastung und Wahl des Vorstandes
    4. Wahl der Kassenprüfer
    5. Festsetzung von Beiträgen und Umlagen sowie deren Fälligkeiten
    6. Genehmigung des Haushaltsplanes
    7. Satzungsänderungen
    8. Beschlussfassung über Anträge
    9. Verhandlung der Berufung gegen eine Maßregelung (§ 7 Abs. 3)
    10. Ernennung / Abberufung von Ehrenmitgliedern nach § 12
    11. Auflösung des Vereins
  2. Die Hauptversammlung findet mindestens einmal jährlich statt; sie sollte im 1. Quartal des Kalenderjahres durchgeführt werden.
  3. Die Einberufung von Mitgliederversammlungen erfolgt durch den Vorstand mittels schriftlicher Einladung oder über elektronische Medien, wenn dafür die Adresse im Verein hinterlegt ist. Für den Nachweis der frist­ und ordnungsgemäßen Einladung reicht die Absendung der Einladung aus. Zwischen dem Tag der Einladung und dem Termin der Versammlung muss eine Frist von mindestens zwei und höchstens sechs Wochen liegen. Mit der schriftlichen Einberufung der Mitgliederversammlung ist die Tagesordnung mitzuteilen. Anträge auf Satzungsänderungen müssen bei der Bekanntgabe der Tagesordnung wörtlich mitgeteilt werden.
  4. Die Mitgliederversammlung ist unabhängig von der Zahl der erschienenen Mitglieder beschlussfähig. Bei Beschlüssen und Wahlen entscheidet die einfache Mehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Stimmenthaltungen gelten nicht als abgegebene Stimmen; Stimmengleichheit bedeutet Ablehnung.
  5. Satzungsänderungen erfordern eine Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen. Änderungen des Vereinszwecks erfordern die Zustimmung aller Mitglieder.
  6. Bei Wahlen muss eine geheime Abstimmung erfolgen, wenn diese von wenigstens 10 v.H. der stimmberechtigten Anwesenden beantragt wird.
  7. Anträge können gestellt werden:
    1. von jedem erwachsenen Mitglied § 3a
    2. vom Vorstand
  8. Eine außerordentliche Mitgliederversammlung muss vom Vorstand einberufen werden, wenn das Vereinsinteresse es erfordert oder wenn mindestens 20 v.H. der Mitglieder die Einberufung schriftlich und unter Angabe des Zwecks und der Gründe fordern.
  9. Anträge müssen mindestens eine Woche vor der Mitgliederversammlung schriftlich beim Vorstand des Vereins eingegangen sein. Später eingehende Anträge dürfen in der Mitgliederversammlung nur behandelt werden, wenn ihre Dringlichkeit mit Zweidrittelmehrheit bejaht wird. Anträge auf Satzungsänderungen, die nicht auf der Tagesordnung stehen, werden auf einer der nächsten Mitgliederversammlungen behandelt. Dringlichkeitsanträge auf Satzungsänderungen sind ausgeschlossen.

§ 10 Stimmrecht und Wählbarkeit

  1. Mitglieder, die das 18. Lebensjahr vollendet haben, besitzen Stimm- und Wahlrecht
  2. Das Stimmrecht kann nur persönlich ausgeübt werden
  3. Gewählt werden können alle volljährigen und geschäftsfähigen Mitglieder des Vereins
  4. Mitglieder, denen kein Stimmrecht zusteht, können an den Mitgliederversammlungen teilnehmen

§ 11 Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus:
    1. dem Vorsitzenden
    2. dem Stellvertretenden Vorsitzenden
    3. dem Kassenwart
    4. dem Jugendwart
    5. dem Sportwart für Kanuwasserwandern
    6. dem Sportwart für Kanuslalom
    7. dem Sportgerätewart
    8. dem Sportgeländewart
  2. Der Jugendwart wird durch die jugendlichen Mitglieder 3b gewählt und durch die Mitgliederversammlung bestätigt. Die Jugend gibt sich eine eigene Ordnung. Die Jugendordnung regelt die Belange der Jugend des Vereins.
  3. Der Vorstand führt die Geschäfte im Sinne der Satzung und der Beschlüsse der Mitgliederversammlung. Er fasst seine Beschlüsse mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden bzw. bei dessen Abwesenheit seines Stellvertreters. Der Vorstand ordnet und überwacht die Angelegenheiten des Vereins, der Tätigkeit der Abteilungen und berichtet der Mitgliederversammlung über seine Tätigkeit. Der Vorstand ist berechtigt, für bestimmte Zwecke Ausschüsse einzusetzen. Er kann verbindliche Ordnungen erlassen.
  4. Vorstand im Sinne § 26 BGB sind:
    1. der Vorsitzende
    2. der Stellvertretende Vorsitzende
    3. der Kassenwart gerichtlich und außergerichtlich wird der Verein durch zwei der vorstehend genannten Vorstandsmitglieder vertreten
  5. Die Mitglieder des Vorstandes werden für jeweils zwei Jahre gewählt. Sie bleiben im Amt, bis ein neuer Vorstand gewählt ist.
  6. Die Mitgliederversammlung wird durch den Vorsitzenden oder einen durch ihn Beauftragten geleitet. Von den Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen werden Protokolle angefertigt, die vom Vorsit­zenden bzw. seinem Beauftragten und dem Schriftführer unterzeichnet werden.

§ 12 Ehrenmitglieder

Durch die Mitgliederversammlung können Personen, die sich um den Verein besonders verdient gemacht haben, mit Zweidrittelmehrheit der anwesenden Stimmberechtigten zu Ehrenmitgliedern ernannt werden. Ehrenmitglieder werden bis zum Widerruf durch die Mitgliederversammlung mit einfacher Mehrheit ernannt. Sie besitzen Stimmrecht und sind von der Entrichtung von Beiträgen befreit.

§ 13 Kassenprüfer

  1. Die Mitgliederversammlung wählt für die Dauer von zwei Jahren zwei Kassenprüfer, die nicht dem Vorstand oder einem Ausschuss angehören dürfen.
  2. Die Kassenprüfer haben die Kasse / Konten des Vereins einschließlich der Bücher und Belege mindestens einmal im Geschäftsjahr sachlich und rechnerisch zu prüfen und dem Vorstand jeweils schriftlich Bericht zu erstatten.
  3. Die Kassenprüfer erstatten der Mitgliederversammlung einen Prüfbericht und beantragen bei ordnungsgemäßer Führung der Kassengeschäfte die Entlastung des Kassenwartes und des übrigen Vorstandes.

§ 14 Auflösung

  1. Über die Auflösung des Vereins entscheidet eine hierfür eigens einzuberufende Mitgliederversammlung mit Dreiviertelmehrheit der erschienenen Stimmberechtigten.
  2. Bei Auflösung des Vereins oder Wegfall des steuerbegünstigten Zweckes gemäß § 2 dieser Satzung fällt das Vermögen des Vereins, soweit es bestehende Verbindlichkeiten übersteigt, dem Landessportbund Berlin e.V. zu, der es unmittelbar und ausschließlich für die in § 2 dieser Satzung aufgeführten Zwecke zu verwenden hat.

§ 15 Inkrafttreten

Die Satzung ist in der vorliegenden Form am 18.11.2001 von der Mitgliederversammlung des Märkischen Kanuvereins 53 e.V. geändert und neugefasst worden und tritt nach Eintragung in das Vereinsregister in Kraft.

Beitrags- und Gebührenordnung des Märkischen Kanuvereins 53 e.V.
(gültig ab 2022)

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(gemäß § 9 e der Vereinssatzung).

  1. Die Beitragsordnung regelt alle Einzelheiten über die Pflichten der Mitglieder zur Entrichtung von Beitragen und Gebühren an den Verein. Sie ist Bestandteil der Beitrittserklärung.
  2. Der Mitgliedsbeitrag, die Aufnahmegebühren und Umlagen werden von der Mitgliederversammlung beschlossen. Gebühren legt der Vorstand fest.
    Die festgesetzten Beträge treten zum 1. Januar des Jahres in Kraft, in dem der Beschluss gefasst wurde. Die Mitgliederversammlung kann durch Beschluss einen anderen Termin festsetzen.
  3. Jahresbeiträge:
    Beitrags-
    klasse
    Mitgliedsform Beitragshöhe
    01 Kinder bis 6 Jahre 60,- Euro p.a.
    02 Kinder und Jugendliche ohne eigenes Einkommen 6 bis 18 Jahre 12×12,- Euro p.m.
    144,- Euro p.a.
    03 Erwachsene über 18 Jahre
    inklusive eigener Kinder bis 6 Jahre
    12×18,- Euro p.m.
    216,- Euro p.a.
    04 Fördermitglieder 50,- Euro p.a.
    05 Ehrenmitglieder frei
    06 ermäßigter Familienbeitrag beinhaltet Familien mit Kindern ohne eigenes Einkommen nach SGB 576,- Euro p.a.
    07 Bauumlage ab Eintrittsjahr 2015
    (4 Jahre á 25 Euro)
    100,- Euro

    Alle ermäßigten Beitragformen müssen beantragt und der Anspruch mit entsprechenden Unterlagen nachgewiesen werden.

    Die Aufnahmegebühr in den Verein beträgt 50,- Euro.

    Gebühren, Unkostenbeiträge, Entschädigungen:
    Wir erheben für Fremdübernachtungen durch Nichtmitglieder ein Nutzungsentgelt von 5 Euro (DKV Mitglieder 3 Euro) zur Kostendeckung. Für Bootsnutzung je 3 Euro pro Person.

    Für die private Nutzung des Clubraumes wird ein gestaffelter Unkostenbeitrag zur Deckung der Betriebskosten von mindestens 30 Euro – 12 Personen, 60 Euro – 30 Personen und darüber hinaus 100 Euro pro Veranstaltungstag – gültig bis zum Folgetag 10:00 Uhr erhoben.

    Alle Mitglieder der Beitragsklasse 3, die am 1.1. des Kalenderjahres noch nicht 65 Jahre alt sind (außer Schwerbehinderte), müssen 10 Pflichtarbeitsstunden leisten. Diese sind in Form von Reinigung, Gartenarbeit, Vereinsmaterialpflege und Erhaltungsarbeiten an Grundstück und Gebäude zu erbringen. Es ist eine Entschädigung von 10 Euro je nicht geleisteter Arbeitsstunde zu zahlen. Der Gesamtbetrag für alle zu leistenden Arbeitsstunden ist mit dem Beitrag zu zahlen und wird am Jahresende mit den geleisteten Stunden verrechnet. Guthaben werden ins Folgejahr übertragen.

  4. Veränderungen der persönlichen Angaben sind unverzüglich mitzuteilen.
  5. In dem Mitgliedsbeitrag sind die Beiträge für die Sportversicherung des Landessportbundes Berlin e.V., die Verwaltungsberufsgenossenschaft und die GEMA enthalten.
  6. Der Einzug des Mitgliedsbeitrages erfolgt durch Abbuchungsverfahren zum 31. März jeden Jahres. Abbuchungen sind nur vom Girokonto möglich.
  7. Mitglieder, die nicht am Abbuchungsverfahren teilnehmen, entrichten ihre Beiträge bis spätestens 31. März jeden Jahres auf das Beitragskonto des Vereins. Zur Deckung der Mehrkosten und bei Beitragsversäumnissen sind zusätzlich mindestens 0,00 Euro zu zahlen. Bei Mahnungen werden Mahngebühren von 2,50 Euro pro Mahnung erhoben.
    Beitragskonto:
    Märkischer Kanuverein 53 e.V.
    Bank: Berliner Volksbank
    IBAN: DE75 1009 0000 7139 7670 09
    BIC: BEVODEBB
  8. Bei Vereinseintritt im laufenden Jahr ist der Mitgliedsbeitrag anteilig für die verbleibenden Monate, aufgerundet auf volle Euro- Beträge zu bezahlen.
    Umlagen und Aufnahmegebühren sind in voller Höhe zu entrichten.
  9. Der Vereinsaustritt ist nur entsprechend § 5 der Satzung möglich.
  10. Abteilungen können zur Deckung evtl. Mehrausgaben auf Beschluss der Abteilungsversammlung gesonderte Abteilungsbeiträge erheben. Sie sind den Mitgliedern bei Eintritt in die Abteilung bekannt zu geben.
  11. Für zusaätzliche Sportangebote (Sportkurse, Rehabilitationsprogramme, usw.) gelten gesonderte Gebühren, die im Einzelnen festgelegt werden.
  12. Die Mitgliederverwaltung erfolgt durch Datenverarbeitung (EDV). Die personengeschützten Daten der Mitglieder werden nach dem Bundesdatengesetz gespeichert.

Download des Aufnahmeantrag

Link zum Download des Aufnahmeantrages
Beim Klick auf den Link öffnet sich ein PDF-Dokument. Ihr könnt es ausdrucken, ausfüllen, unterschreiben und dem Übungsleiter im Verein mitbringen.